Nachdem die Anfragen zu Dienstplangestaltung und Urlaubsverbrauch in den letzten Wochen stark gestiegen sind, möchten wir dir hiermit eine Klarstellung geben, die offene Fragen klären soll.
Unser SWÖ Kollektivvertrag regelt im §15 den grundsätzlichen Umgang mit Dienstplänen.
Folgend die wichtigsten Punkte dazu:
Arbeitszeit ist zu vereinbaren.
„Anliegen/Wünsche“ oder Ähnliches passieren nicht auf dem guten Willen der Leitung, sondern sind dein Recht. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass es nicht möglich ist, dass jede/r ihren/seinen Dienstplan selbst gestaltet. Absprachen und Vereinbarungen sind gewollt und notwendig.
Dienstpläne sind bis zum 1. des Vormonats auszuhängen (ausgenommen mobile Dienste). D.h. am 1. April 2026 muss der Dienstplan für Mai 2026 bekannt gegeben werden.
Änderungen im laufenden Dienstplan
Mehr Stunden zu arbeiten, geht ohne deine Zustimmung nur als Überstunde (Mehrstunde) mit einer entsprechenden Entschädigung. Letztlich musst du aber auch da, zustimmen.
Weniger Stunden arbeiten geht ohne deine Zustimmung nicht.
Umgang mit Plusstunden – du hast zugestimmt mehr zu arbeiten ohne dafür entschädigt zu werden
Wenn du innerhalb einer Frist von drei Kalendertagen einer Änderung zustimmst, dann bekommst du trotzdem den Flexibilisierungszuschlag.
Wenn du außerhalb der 3 Tagesfrist aber innerhalb eines bestehenden Dienstplans zustimmst, dann hast du keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entlohnung. Die Abteilungsleitung kann den Dienstplan so schreiben/vorschlagen, dass diese Stunden im Durchrechnungszeitraum ausgeglichen werden. Wichtig ist dabei, dass du beim Ausgleich der Mehrstunden zustimmen musst – Arbeitszeit ist zu vereinbaren.
Der Urlaub ist im §16 des KV bzw. im Urlaubsgesetz geregelt (Quelle: Arbeitsrecht ÖGB zu Urlaubsrecht)
Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Dauer des Urlaubs müssen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden, wobeiauf die Erholungsmöglichkeiten des/der Arbeitnehmer:in und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen ist.
Es ist somit nicht möglich, dass der/die Arbeitgeber:in dem/der Arbeitnehmer:in den Urlaubsverbrauch „aufzwingen“ kann.
Umgekehrt darf aber auch der/die Arbeitnehmer:in den Urlaub nicht einseitig antreten oder verlängern.
Der Urlaub sollte möglichst bis zum Ende jenes Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, verbraucht werden. Geschieht dies jedoch nicht, so wird ein offener Urlaubsanspruch in das folgende Jahr übertragen. Wird in weiterer Folge Urlaub konsumiert, so wird zuerst der noch aus dem Vorjahr bestehende Urlaubsanspruch verwendet, da grundsätzlich immer zuerst der älteste Urlaub verbraucht wird.
Urlaub verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich bei der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs (Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz) um den Zeitraum der Karenz. Gemäß aktueller oberstgerichtlicher Judikatur tritt die Verjährung jedoch nur dann ein, wenn der/die Arbeitgeber:in auf die drohende Urlaubsverjährung hinweist und die Möglichkeit zum Urlaubsverbrauch gibt.
Jede:r Arbeitnehmer:in hat den Anspruch, einen Urlaubstag pro Urlaubsjahr einseitig zu bestimmen („persönlicher Feiertag“) und zwar auch ohne Erfüllung der obigen Voraussetzungen. Allerdings muss dieser Urlaubstag mindestens drei Monate im Voraus schriftlich bekanntgegeben werden (§ 7a ARG).
Wir haben hier die Grundsätze unseres Dienstplans festgehalten. Bei Fragen melde dich gerne, wir unterstützen dich auch bei Gesprächen mit den Leitungen.
