Angleichung Kündigungsfristen Arbeiter/Angestellte

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ein Artikel der GPA:

Eigentlich sollte die Angleichung der Kündigungsfristen der ArbeiterInnen an jene der Angestellten bereits mit 1.1.2021 erfolgen. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde dieser Zeitpunkt allerdings hinausgeschoben. Nun endlich ist es so weit: Ab 1.10.2021 gelten die Kündigungsfristen der Angestellten auch für ArbeiterInnen.

Ausnahmen sind lediglich für Branchen mit überwiegenden Saisonbetrieben vorgesehen (z.B. Tourismus und Baugewerbe). In diesen Branchen wird der jeweils geltende Kollektivvertrag Regelungen treffen.

Ansonsten gilt für ArbeiterInnen eine 6-wöchige Kündigungsfrist bis zum vollendeten 2.Arbeitsjahr. Danach steigt die Kündigungsfrist sprunghaft an: nach vollendetem 2. Arbeitsjahr auf 2 Monate; nach vollendetem 5. Arbeitsjahr auf 3 Monate; nach vollendetem 15. Arbeitsjahr auf 4 Monate; nach vollendetem 25. Arbeitsjahr auf 5 Monate.

Die Kündigung erfolgt zum Quartalsende oder – sofern vereinbart – auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines Monats.

Das betrifft lediglich die Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn.

ArbeiterInnen und Angestellte haben in der Regel eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten einzuhalten. Diese Frist ist verlängerbar.

GPA Arbeitslosenunterstützung Neu

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Arbeitslosenunterstützung NEU Wir haben die GPA-Arbeitslosenunterstützung verbessert. GPA-Mitglieder bekommen bei Vorlage einer AMS-Bestätigung bis zu 200 Euro monatlich zusätzlich zum gesetzlichen Arbeitslosengeld. Der genaue Betrag der Unterstützung beträgt das sechsfache des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrags der letzten 12 Monate. Nach zwei Jahren Mitgliedschaft erhalten Mitglieder die Arbeitslosenunterstützung drei Monate lang, nach drei Jahren Mitgliedschaft sechs Monate lang.

Dieses verbesserte Angebot ist nur einer von vielen Gründen, Mitglied der Gewerkschaft GPA zu sein. Wir freuen uns, wenn du deine Kolleginnen und Kollegen, die noch nicht Mitglied sind, über die Vorteile informierst.

Sonderbetreuungszeit

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Die Sonderbetreuungszeit wird verlängert. Sie wird mit Rechtsanspruch ab 1. Oktober bis Ende des Jahres wieder eingeführt.

Bisher galt folgende Regelung:
Bis Juli 2021 mussten Eltern Sonderbetreuungszeit bekommen, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen wurden und dort keine Betreuung angeboten wurde oder das eigene Kind in Quarantäne musste, und zwar ohne den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten zu müssen.

Zusätzlich war es ebenfalls bis Juli 2021 möglich, eine Sonderbetreuungszeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren selbst dann, wenn geschlossene Schulen oder Kindergärten eine Notbetreuung anboten. Als Anreiz für den Arbeitgeber, dieser Maßnahme zuzustimmen, bekam dieser einen Kostenersatz von 100% aus Bundesmitteln.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen oder Angehörige pflegebedürftiger Personen sind, soll es mit Hilfe eines Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit sowie der Möglichkeit einer Vereinbarung der Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu vier Wochen möglich gemacht werden, der Betreuung bei laufendem Arbeitsverhältnis nachzugehen.

Ob diese Regelung ident weiterläuft oder ob noch Änderungen eingefügt werden, wird der finale Beschluss zeigen. Wir informieren dich dann entsprechend.

Ein Beitrag der GPA